Da einige Teile der Entwürfe der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes
und des Bebauungsplanes Nr. 56 der Stadt Kappeln für das Gebiet des Marinestützpunktes Olpenitz
unserer Auffassung nach sowohl gegen nationales Recht, als auch gegen EU Recht verstoßen,
haben wir nach §3 Absatz 2 Baugesetzbuch Bedenken und Einspruch erhoben.
Vorab ein Hinweis an alle schwarz-weiß Denker, die nicht differenziern können oder wollen:
Die Grünen Kappeln sind nicht gegen das Port Olpenitz Projekt oder wollen es gar verhindern,
wie teilweise wider besseren Wissens behauptet wird.
Im Gegenteil, wir unterstützen dieses Projekt und sind überzeugt, dass es wesentliche Impulse für
unsere Stadt bringen wird.
Wir unterstützen aber keine Bestrebungen, die unter Umgehung von geltendem Recht die einzigartige Natur in der
Schleiregion unwiederbringlich zerstören. Port Olpenitz kann nur dann zum Erfolg werden, wenn alle
geltenden Naturschutzgesetze eingehalten werden, sowohl die nationalen Gesetze als auch EU Recht.
Dann, und nur dann werden unsere touristischen Gäste weiterhin die Schleiregion schätzen und ihren
Urlaub hier verbringen und auch die Kappelner Bürger sich hier in dieser wunderbaren Region
wohlfühlen. Und davon lebt die Stadt.
Status
Aus dem Verwaltungsbericht des Bürgermeisters in der Ratssitzung am 7.11.2007
Zur Zeit wird die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen vorbereitet.
Die öffentliche Auslegung der Entwürfe und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
sind Ende Oktober beendet worden.
Zur Zeit werden die eingegangenen Stellungnahmen durch die Planungsbüros und das begleitende Anwaltsbüro
White & Case (Hamburg) gesichtet und geprüft.
Aus der Antwort der EU Kommission Generaldirektion Umwelt vom 20.11.2007
... Die Direktion hat keine Mittel, in nationale Verfahren in den Mitgliedstaaten einzugreifen. Sie ist lediglich nach
Artikel 211 EG-Vertrag befugt, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu überwachen. ...
Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass wenn eine Verletzung europäischen Rechts vorliegen sollte, die Kommission
nicht zögern wird, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
13.12.2007
Aus der Antwort auf eine Frage in der Bürgerfragestunde der Hauptausschussitzung ist zu entnehmen, dass
die Abwägung noch einige Zeit in Anschruch nehmen wird. Es ist davon auszugehen, dass erhebliche rechtliche
Probleme offenkundig wurden.
An Stadt Kappeln
Reeperbahn 2
24376 Kappeln
Kappeln, 19. Oktober 2007
Nachrichtlich an:
- Mr. Stavros Dimas, Commissioner for Environment, Bruxelles
- Innenministerium SH, Kiel
- Umweltministerium SH, Kiel
- Kreis SL –FL, SL
Widerspruch, Einspruch, Bedenken und Ablehnung im Rahmen und innerhalb der Auslegungsfrist gegen
die Entwurfs– und Aufstellungsbeschlüsse des B–Planes 56 und des F-Planes 16 für das Gebiet des
Marine Stützpunktes Olpenitz
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den am 12.09.07 gefassten Aufstellungsbeschluss des F– und B– Planes des o. g. Gebietes legen wir hiermit
Widerspruch, Einspruch, Bedenken und unsere Ablehnung ein.
Hier insbesondere gegen die Bebauung des Nordhakens von der Hakenwurzel, der Verlängerung des Zufahrtdammes
in Richtung Ostsee, an und der Bebauung der Nordseite des Zufahrtdammes am Olpenitzer Noor selbst!
Gemäß den Vorgaben des Artikels 6 der Habitat - Richtlinie 92/43 EWG, EU Nr. 1423-491 und EU Nr. 1423-394
verstößt diese Planung eklatant gegen EU-Recht und ist somit abzulehnen.
Nicht nur die Nichteinarbeitung in das am 06.03.07 verabschiedete LNatSchG SH ist ein Rechtsverstoß;
die immense Verschlechterung der Habitate in o.g. Gebiet wird durch den Beschluss der Stadtvertretung
am 12.09.07 zu einem klagefähigen Tatbestand.
Weder eine belegte und vorgeschlagene Ausgleichs, noch eine wissenschaftlich fundierte Kohärenzmaßnahme findet
in den Naturschutzgutachten ihren Niederschlag.
Erschwerend kommt hinzu, dass das Gutachten selbst belegt, dass hier erhebliche Störungen Einzug erhalten,
die die vorhandenen FFH Bestände vernichten.
Hier sind insbesondere die gem. europarechtlich nach Vogelschutzrichtlinie geschützten Zwerg– und
Küstenseeschwalbenpopulationen, die sich beidseits des Nordhakens etablierten, zu benennen,
die durch die vorgelegten und genehmigten B –und F –Pläne zerstört werden.
Auch im Umweltbericht zum B-Plan Nr.56 wird im faunistischen Fachgutachten der gesamte Nordhaken
inklusive Strand mit einer "sehr hohen Bedeutung" für Brutvögel bewertet. Weiter heißt es dort:
"Wegen der hohen Störanfälligkeit der Küstenseeschwalbe während der Brutzeit werden die aktuellen Brutplätze
auf der Halbinsel Olpenitz durch die geplante Strandnutzung aufgegeben"
Dies ist nach BnatSchG §42(1) verboten.
Insbesondere die Küsten- und Zwergseeschwalbe ist nach BartSchVO §1 und Anhang 1 unter besonderen Schutz gestellt.
Benennen Sie uns die Paragraphen des Artenschutzrechtes, die diesen Eingriff rechtfertigen!
Sogar das "Schlei Gutachten", das von der Stadt Kappeln selbst im Frühjahr 2006 bei
Herrn Maaßheimer wegen der Begründungsfindung für 4 geplante Steganlagen in Kappeln, namentlich Ancker,
Findersen, Jaich und Teunissen in Auftrag gegeben wurde, findet mit diesen 4 Anlagen die absolute
Sensibilitätsgrenze der Schlei, insbesondere zwischen Kappeln und Schleimünde, als erreicht,
wobei die Risiken der Großanlage Port Olpenitz keinerlei Beachtung finden.
Wie hier die zusätzlichen 2700 Liegeplätze nahe der Schleimündung mit erheblichem Besucherverkehr
zwischen Olpenitz und Kappeln auf der Schlei in das Schleigutachten integriert werden können,
legen Sie uns bitte detailliert, insbesondere im Hinblick auf das sensible Maasholmer,
das Olpenitzer, das Grödersbyer und das Lindauniser Noor dar!
Da schon die mittlerweile genehmigte Anlage zwischen der Anlage Findersen und dem Museumshafen
in Kappeln am eigenen Schleigutachten vorbei von der Stadt genehmigt wurde, bleibt
hier für das Olpenitzer Noor und den Nordhaken Olpenitz das Übelste zu befürchten.
Gerade das Olpenitzer Noor ist in den gutachterlichen Beurteilungen der Fa.Siller hoch schützenswert eingeordnet worden.
Warum dies nicht mehr zählen soll stellen Sie uns auch bitte detailliert dar!
Bitte teilen Sie uns auch in ihrer Gegenbegründung für den F –und B-Plan auch mit
(zusätzlich zum "öffentlichen Interesse"), wie es zu werten ist, dass das Olpenitzer Noor
ein Rückzugs- und Überwinterungsgebiet für schützenswerte Vogelarten darstellt und wie es vermieden wird,
dass dieses Gebiet das "death valley" der Schlei wird, wenn die ersten Stege, Bojen, Pfähle, Jet –Skies etc. ihre Heimat
im Noor gefunden haben.
In diesem Zusammenhang teilen Sie uns bitte rechtsmittelfähig mit, wenn Sie das "öffentliche Interesse"
anführen sollten, wie Sie dies in Verbindung mit Port Olpenitz begründen.
Nach der europäischen Richtlinie ist im 2. Unterabsatz von Art.6, IV, der Begriff der zwingenden Gründe des
überwiegenden öffentlichen Interesses nicht begründet.
Im Gegenteil, hier stehen die Gesundheit des Menschen, die öffentliche Sicherheit, und maßgebliche
günstige Auswirkungen für die Umwelt für öffentliches Interesse. Öffentliches Interesse sozialer als auch wirtschaftlicher Belange wird hier nur öffentlichen oder privaten Körperschaften zugesprochen, die mit öffentlichen Geldern eine Förderung begleiten. Projekte hingegen, die ganz und gar im Interesse von Unternehmen bzw. Einzelpersonen liegen, werden als nicht dazugehörig betrachtet.
Da gerade bei diesem Projekt immer wieder proklamiert wird, dass der Generalplaner Harm
ohne öffentliche Förderung auskommt, stellen Sie uns bitte dar, wieso Sie in diesem speziellen Fall unter Beachtung
des europäischen Rechts eine Ausnahme zulassen, obwohl diese nicht zulässig ist!
Jetzt könnte man vermuten, dass hier nur die Rede ist von ornitologischen Belangen, aber gerade in den Sillergutachten
ist die Unterwasserfauna und Flora als einzigartig an der Ostseeküste eingestuft.
Wie bewerten Sie die Einflüsse auf diesen Bereich des FFH Gebietes und wie verhindern Sie, dass das Olpenitzer Noor
sukzessive zu einer Bade, -Surf –und "Fun" –Bucht verkommt, in der diese einzigartige Unterwasserwelt
unwiederbringlich verloren geht?
Beispiele an der Ostsee als auch an der Schlei, dass die Selbstbeschränkung des Menschen,
gerade neben Ferienhausgebieten, gar nicht funktioniert, gibt es zuhauf.
Beispielhaft führen wir das "Vernunftsverhalten" der Falschparker in Kappeln an.
Allein die Wahrscheinlichkeit und nicht die Gewissheit erheblicher Auswirkungen auf ein
FFH–Gebiet nach Art.6, III + IV Habitat –Richtlinie, verbieten es geradezu, diesem F– und B Planbeschluss statt zu geben.
Wie definieren Sie in diesem Zusammenhang Wahrscheinlichkeit und Gewissheit und wie werden diese von Ihnen
in Bezug auf Fauna, Flora und Habitat angewendet, respektive ausgelegt?
Natura 2000, FFH, Vogelschutzrichtlinie, BNatSchG, LNatSchG, Arten-schutzrichtlinie und Regionalplan V SH:
Bitte benennen Sie uns die maßgeblichen Paragraphen mit Erläuterung aus diesen Gesetzen, nach denen eine Ausnahme
wie die vorgelegten F– und B-Pläne zum Projekt "Port Olpenitz" möglich sind.
Nach unserer Einschätzung kann hier keine Ausnahme gestattet werden, so dass aus den vorgenannten
Gründen der F – und B–Plan verworfen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Bündnis 90/ Die Grünen, Ortsverband Kappeln