Satzung des Ortsverbandes
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stadt Kappeln
Stand: 11. März 2010
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
- "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stadt Kappeln“ ist Ortsverband des Kreisesverbandes Schleswig-Flensburg,
des Landesverbandes Schleswig-Holstein und des Bundesverbandes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Der Sitz des Ortsverbandes ist Kappeln.
- Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbandes erstreckt sich auf die Stadt Kappeln und das nähere Umland.
Der Vorstand kann eine Erweiterung des Tätigkeitsbereiches, nach Zustimmung des Kreisverbandes, beschließen.
§2 Mitgliedschaft
- Mitglied der Partei kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft werden, wer die Satzung anerkennt,
für das Grundsatzprogramm eintritt und keiner anderen Partei angehört oder für sie bei Wahlen antritt.
- Die Mitgliedschaft wird beim Ortsverband Kappeln beantragt. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes Kappeln.
- Bei Zurückweisung von Aufnahmeanträgen können Bewerbende Widerspruch bei der
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber den Kreis- oder Ortsverband erklärt werden und ist sofort wirksam.
- Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung
einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
- Den Ausschluss eines Mitgliedes kann nur das zuständige Schiedsgericht aussprechen.
Den Antrag auf Ausschluss kann nur der Vorstand oder die Mitgliederversammlung stellen.
Es bedarf der schriftlichen Form.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung auf allen Parteiebenen zu beteiligen,
die Einrichtungen der Partei zu beanspruchen und an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise
teilzunehmen. Ausgenommen ist das Wahlrecht für die Wahl von Kandidaten zu Parlamenten,
wenn das aktive bzw. passive Wahlrecht in Bezug auf das jeweilige Parlament nicht vorliegt.
- Jedes Mitglied ist zu seinem Mitgliedsbeitrag verpflichtet. Das nähere regelt die Kassenordnung des Kreisverbandes.
§ 4 Organe des Ortverbandes
- Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Höchstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes.
Ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst aufgehoben werden.
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Ortsverband Kappeln
zusammen und ist beschlussfähig soweit 20% der Mitglieder, jedoch mindesten vier Mitglieder,
anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche eine
außerordentliche Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesord-nung einberufen werden,
die unabhängig von der Zahl der erschienenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung tritt nach schriftlicher Einladung durch den Vorstand mindestens einmal
jährlich zusammen. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung und unter Beifügung aller Anträge
mindesten 14 Tage vorher eingehen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtöffentlichkeit kann für die Versammlung oder einzelne
Tagesordnungspunkte per Beschluss hergestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Programm, Satzung und politische Einzelthemen.
Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die KandidatInnen für die Gemeindewahl.
- Wahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
Trifft dies auf keinen der BewerberInnen zu, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem die die
einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
- Von Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen.
- Weitere Einzelheiten wie Versammlungsleitung, Protokollführung usw. können ggf. durch eine Geschäftsordnung
geregelt werden.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus mindestens zwei Mitgliedern:
a.die/der SprecherIn
b.die/der SprecherIn
- Der Vorstand kann um BeisitzerInnen erweitert werden
- Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich mitgliederöffentlich.
- Der Vorstand vertritt den Ortsverband innerhalb und außerhalb der Partei nach § 26 BGB.
- Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Zu seinen Aufgabe gehört die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse.
Er führt die laufenden Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand ist berechtigt Dritte mit der Erledigung von Aufgaben zu betreuen.
- Die Amtszeit der Sprecher/Innen beträgt jeweils zeitlich versetzt zwei Jahre.
Analog werden die Beisitzer auf zwei jahre gewählt. Wird ein Mitglied des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung abgewählt, oder tritt ein Vorstandsmitglied zurück, wird sein/e Nachfolger/in im Amt
für die Restlaufzeit der Amtsperiode des abgewählten Vorstandes gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird auf einer Mitgliederversammlung, die in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres
stattfindet, neu gewählt.
Der alte Vorstand bleibt bis zu dieser Neuwahl im Amt, auch wenn die Amtszeit von einem Jahr überschritten wird.
- Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelnes Mitglied ist jederzeit abwählbar.
Hierüber entscheidet in geheimer Abstimmung die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
§ 7 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
- Anträge zur Satzungsänderungen sind der form- und fristgerechten Einladung zur
Mitgliederversammlung unbedingt beizufügen.
§ 8 Auflösung
- Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
Eine derartiger Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern.
§ 9 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung
des Ortsverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kappeln in Kraft.
von der Gründungsmitgliederversammlung am 09.11.2006 einstimmig beschlossen.
Auf der Mitgliederversammlung am 11.3.2010 einstimmig geändert.